SYN Stiftung

Kunst Design Wissenschaft

Satzung

Präambel: Ziel der gemeinnützigen Stiftung ist die Förderung der Zusammenarbeit von Kunst, Design und Wissenschaft mit dem Anliegen der Bündelung der jeweiligen Einzelexzellenzen und einer konzentrierten Zusammenführung von Sichtweisen. Ausgehend von der in der mitteldeutschen Region traditionellen Verzahnung von Kunst, Design und Wissenschaft will die Stiftung diesen Gedanken weiterführen und in einen zeitgemäßen Kontext übertragen. Es gehört zu ihrem zentralen Anliegen, die transdisziplinäre Vernetzung, den Diskurs und die Aktivität zwischen den drei Bereichen in Theorie und Praxis zu fördern und will so neue Formen der Zusammenarbeit und Wissensvermittlung ermöglichen. Die gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse sollen in öffentliche Debatten und Projekte einfließen, um sie nachhaltig wirken zu lassen. Zu diesem Zweck schafft sie gemeinsame Denk- und Arbeitsräume für die Entwicklung und Umsetzung zeitgenössischer Ideen von Künstlern, Designern und Wissenschaftlern und vermittelt so ein ästhetisch- und sprachmethodisches Vermögen als wichtige Voraussetzung zum Dialog. Es entsteht ein spezielles Klima, in dem direkter Austausch von Wissen, offene Kommunikation und gemeinsame kreative Tätigkeit an den Grenzflächen der fachspezifischen Erfahrung möglich sind und im günstigsten Fall zu einem kulturellen Bedürfnis werden. Besonders das Design als Mittler zwischen Forschung und für den Menschen nutzbare Anwendung besitzt in der Stiftung eine wichtige Transferfunktion. Die Künstler erschließen zunehmend neue Wissensräume in einem komplexer werdenden Gefüge über das jeweilige Medium und haben damit eine sehr unmittelbare Sprache gefunden, Wissen nicht nur darzustellen sondern auch zu vermitteln. Das besondere Profil der Stiftung entsteht gerade im Zusammengehen und -wirken von Kunst und Design mit der Wissenschaft. Ziel der Zusammenarbeit ist es, in diesem Sinne modellhafte Vorhaben und den Austausch von Wissen zu befördern, Grenzen zu überwinden, Sichtweisen zu erweitern. Dem existierenden und noch mehr dem gefühlten Ökonomisierungsdruck in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen werden damit Alternativen der Wahrnehmung, des Denkens und Handelns zur Seite gestellt. Vom Wirkungsraum Mitteldeutschland ausgehend trägt die Stiftung zu einem kulturellen und wirtschaftlichen Mehrwert für die Region bei. Mit richtungsweisenden Aktivitäten wie Symposien, Projekte, Ausstellungen oder Forschungsvorhaben soll die Idee und Arbeit der Stiftung auch international sichtbar gemacht werden. Halle (Saale) ist als Gestaltungs- und Wissenschaftsstandort prädestiniert für den Sitz der Stiftung.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen: SYN Stiftung „Kunst Design Wissenschaft“.
  2. Sie ist eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Halle (Saale).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Design, Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung.
  2. Der Zweck wird sowohl operativ als auch fördernd insbesondere verwirklicht durch:
    1. Veranstaltungen, die der inhaltlichen Vertiefung der Thematik Kunst, Design und
      Wissenschaft in der Öffentlichkeit dienen. Dazu gehören der direkte Austausch von Wissen,
      offene Kommunikationsformen und gemeinsame kreative Tätigkeit.
    2. Entwicklung von zeitgemäßen Modellen des Lernens, Forschens, Arbeitens.
    3. Exemplarische Ausstellungen zur Konkretisierung der Zusammenhänge in der Kooperation
      mit Einrichtungen, die diese Arbeitsweise befördern.
    4. Publikationen und das Erschließen neuer Wirkungsmöglichkeiten, insbesondere auch durch Beiträge zu kritischen Themen in Forschung und Entwicklung zum Verständigen in der Gesellschaft.
    5. Vernetzung mit Einrichtungen und Institutionen, die eine transdisziplinäre Arbeitsweise im mitteldeutschen Raum und darüber hinaus unterstützen.
    6. Unterstützung und Förderung bei der Erfüllung des Stiftungszwecks in der Öffentlichkeit in Form von Stipendien, die Vergabe von Preisen, die Durchführung von Wettbewerben und die Präsentation von Modellvorhaben.
  3. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.
  4. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Ausgaben einer Hilfsperson im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

§5 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in seinem Bestand
    dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragsreich anzulegen. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Sie dürfen nicht mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
  3. Schenkungen oder Verfügungen von Todes wegen zugunsten der Stiftung ohne Auflagen oder nähere Zweckbestimmung im Sinne des Abs. 2 kann der Stiftungsvorstand als Zustiftung zum Stiftungsvermögen zuweisen. Handelt es sich um Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, bewegliche Vermögen oder sonstige Rechte ist die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich.

§6 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden), die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
  3. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§7 Ehrung von Einzelpersonen und Stiftern

Die Stiftung behält sich die Möglichkeit vor, einzelne Personen und Stifter in ideeller Form besonders zu ehren, wenn diese die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben. Hierbei sind die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten.

§8 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 9) und das Kuratorium (§ 11). Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
  2. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf
    Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen.
  4. Der Stiftungsvorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen,
    Ausschüsse oder Beiräte.
  5. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen
    beschäftigen. Sie kann die Erledigung einzelner Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte
    übertragen.
  6. Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Stiftungsvorstand entscheidet
    hierüber und legt in diesem Fall in einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und welche Vollmachten er der Geschäftsführung erteilt. Soweit die finanziellen Verhältnisse – unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften – der Stiftung es zulassen, kann die Geschäftsführung auch gegen Entgelt erfolgen. Soweit die Geschäftsführung ehrenamtlich erfolgt, können angemessene Auslagen ersetzt werden. Der Stiftungsvorstand kann die Geschäftsführung jederzeit aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, abberufen. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
  7. Die Mitglieder der Organe und Mitarbeiter der Stiftung haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§9 Stiftungsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 (drei) bis 5 (fünf) Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestellt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schatzmeister.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Nach Ablauf der Amtszeit führen die
    Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
  4. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung. Die Niederlegung des Amtes aus
    wichtigem Grund ist jederzeit zulässig.
  5. Die Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen
    werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechende
    Kuratoriumsbeschlüsse bedürfen einer 2/3- Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
  6. Die nachfolgenden Mitglieder des Vorstands werden von den Kuratoriumsmitgliedern für die
    restliche Amtsdauer der Wahlperiode gewählt.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsrecht.
  2. Intern ist grundsätzlich die/der Vorsitzende des Vorstandes vertretungsberechtigt. Bei Verhinderung geht dieses Recht auf die/den stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung auf die weiteren Vorstandsmitglieder über. Gleiches gilt auch für die Geschäftsführung, sofern kein Geschäftsführer gemäß § 8 Abs. 6 dieser Satzung bestellt wurde.
  3. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen
      Zuwendungen,
    • die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidung der Organe
      auszuführen,
    • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der
      sonstigen Mittel,
    • innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Vorlage eines
      Jahresabschlusses, der nach den Grundsätzen des 3. Buches HGB aufgestellt wurde, einschließlich einer Vermögensübersicht sowie die Erstellung eines Berichtes über die Verwendung der Stiftungsmittel,
    • die Bestellung eines Rechnungsprüfers.
  4. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der
    Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen,
    sofern die finanziellen Mittel der Stiftung hierfür ausreichen.
  5. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Vorstandsmitglied zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestimmen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung des geschäftsführenden Vorstandesmitglieds beschließen. § 8 Abs. 3 findet dann keine Anwendung.

§ 11 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus 5 (fünf) bis 11 (elf) Personen (natürliche Personen oder Vertreter von juristischen Personen), die insbesondere aufgrund ihrer spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen oder ihrer besonderen Stellung in Kunst, Design und Wissenschaft, Wirtschaft, Industrie, Kirche (Ethik und Moral) und Gesellschaft geeignet sind, zu einer effektiven Verwirklichung des Stiftungszwecks beizutragen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter berufen.
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden V orsitzenden.
  3. Die Dauer der Amtszeit beträgt 5 Jahre. Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  4. Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet darüber hinaus durch Tod und durch Niederlegung. Die Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig.
  5. Die nachfolgenden Mitglieder des Kuratoriums werden von den vorhandenen Kuratoriumsmitgliedern im Wege der Selbstergänzung für die Amtsdauer gewählt.
  6. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
  2. Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:
    • Empfehlungen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • Empfehlungen über die Verwendung von Stiftungsmitteln,
    • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes über die
      Erfüllung des Stiftungszweckes einschließlich der Vermögensübersicht,
    • die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Zustimmungen nach § 5 Abs. 3,
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

§ 13 Beschlussfassung der Stiftungsorgane

  1. Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse können die Stiftungsorgane Sachverständige hinzuziehen, sofern die finanziellen Mittel der Stiftung hierzu ausreichen.
  2. Die Stiftungsorgane sollen mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des eigenen Organs oder des anderen Organs dies verlangen. Die Mitglieder des jeweils anderen Organs können an den Sitzungen beratend oder Sachverständige auf Einladung teilnehmen.
  3. Die Stiftungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die jeweilige Stimme des Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Einberufung der Sitzung der Stiftungsorgane erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit durch den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per Post an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnungspunkte zu benennen. Die vorstehenden Formalitäten für die Einberufung brauchen nicht eingehalten zu werden, wenn alle Organmitglieder darauf verzichten und niemand widerspricht. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. Beschlüsse können in dringenden Fällen auch im schriftlichen (z.B. elektronischen) Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der jeweilige Vorsitzende des Organs, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, der zur Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Bei dieser Beschlussfassung ist die Beteiligung aller Mitglieder der Stiftungsorgane erforderlich. Den Beschlüssen müssen zwei Drittel der Mitglieder der Stiftungsorgane zustimmen. Die Rückmeldefrist beträgt maximal zwei Wochen.
  7. Die Einberufung einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Abwesenheit durch den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per Post an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnungspunkte zu benennen. Die vorstehenden Formalitäten für die Einberufung brauchen nicht eingehalten zu werden, wenn die Organmitglieder beider Organe darauf verzichten und niemand widerspricht. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und des Kuratorium zu unterzeichnen ist.

§ 14 Stifterforum

  1. Das Stifterforum besteht aus den Stiftern, d.h. aus Personen, die einen vom Kuratorium bestimmten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.
  2. Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und solange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
  3. Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
  4. Das Stifterforum kann bei Bedarf vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden.
  5. Der Zuständigkeit des Stifterforums unterliegen die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres.

§ 15 Satzungsänderung

  1. Die Organe der Stiftung können Änderungen dieser Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
  2. Beschlüsse über die Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums.
  3. Zu Lebzeiten der Gründungsstifter, ersichtlich aus dem Stiftungsgeschäft, ist deren Zustimmung erforderlich.
  4. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 16 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
  2. Die Organe der Stiftung können Änderungen des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
  4. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung und/oder Auflösung bedürfen zu Lebzeiten der Gründungsstifter, ersichtlich aus dem Stiftungsgeschäft, deren Zustimmung und werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 17 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt zwecks Verwendung für die in § 2 Abs. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke.

§ 18 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen- Anhalt geltenden Stiftungsrechts.
  2. Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Sitz in Halle (Saale).
  3. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheit der Stiftung zu
    unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.

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Kunst Design Wissenschaft

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